Reverse Charge im Drittland: Leitfaden für internationale Geschäfte.
Erfahren Sie, wie das Reverse-Charge-Verfahren im Drittland funktioniert und welche Auswirkungen es auf internationale Geschäfte hat.
Wussten Sie, dass Sie in der Schweiz die Mehrwertsteuer für Leistungen aus dem Ausland selber abführen müssen – obwohl der Anbieter keine Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat? Also, wie sind umsatzsteuerliche Pflichten bei grenzüberschreitenden Leistungen überhaupt in der Schweiz geregelt?
In diesem Leitfaden erfahren Sie, wie das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren in der Schweiz funktioniert, welche Auswirkungen es für Sie hat und wie Wise Sie dabei unterstützen kann.
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Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuerschuld vom Lieferanten (z. B. im Ausland) auf den Leistungsempfänger in der Schweiz verlagert. In der Schweiz wird dies auch als Bezugsteuer bezeichnet. Der inländische Leistungsempfänger führt die Steuer direkt ab, während er gleichzeitig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Damit wird sichergestellt, dass der Umsatz steuerlich korrekt behandelt wird, auch wenn der Leistungserbringer außerhalb der Schweiz sitzt.
Sie betreiben ein Unternehmen in der Schweiz und beauftragen ein deutsches IT‑Dienstleistungsunternehmen, das Ihnen Beratungsleistungen in 2.500 CHF in Rechnung stellt – ohne Schweizer Mehrwertsteuer, da der Anbieter nicht in der Schweiz registriert ist.
💡 Als Empfänger in der Schweiz wenden Sie nun das Reverse-Charge-Verfahren an:
1. Rechnungsstellung:
Das deutsche Unternehmen stellt eine netto-Rechnung über 2.500 CHF ohne MwSt.-Ausweis aus.
2. Bezugsteuer deklarieren:
Sie deklarieren den Betrag 2.500 CHF in Ihrer MwSt-Meldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als steuerpflichtige Bezugleistung.
3. MwSt-Zahllast & Vorsteuer:
Sie berechnen darauf die Schweizer Mehrwertsteuer (z. B. 8 %), also 200 CHF Steuer. Gleichzeitig ziehen Sie diese als Vorsteuer ab – wodurch im Endeffekt keine Netto-Zahlung fällig wird, sofern Sie vorsteuerberechtigt sind.
4. Buchung in Ihrer Buchführung:
💡 Endergebnis:
Sie haben die Bezugsteuer korrekt abgeführt – aber aufgrund der Vorsteuerfähigkeit entsteht in diesem Fall keine tatsächliche Steuerbelastung.
Dieses Reverse-Charge-Szenario ist typisch für Dienstleistungen aus Drittstaaten, bei denen der Steuerpflichtige in der Schweiz Leistungsempfänger ist.
Damit ist steuerlich alles regelkonform abgewickelt – auch ohne lokale Steuerregistrierung des ausländischen Anbieters.
Weitere Beispiele und ausführliche Hintergrundinformationen finden Sie bei der ESTV unter dem Stichwort Bezugsteuer.1
Wenn Sie als Unternehmer in der Schweiz Dienstleistungen oder bestimmte Lieferungen aus dem Ausland beziehen – etwa Software, Beratung oder Bauleistungen – gilt das Verfahren. Der Leistungserbringer stellt ohne Mehrwertsteuer in Rechnung. Der Schweizer Empfänger verbucht diese als steuerpflichtigen Bezug, meldet ihn der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und zieht die Mehrwertsteuer als Vorsteuer wieder ab.
Unternehmensformen ohne Mehrwertsteuerpflicht (z. B. Kleinunternehmer und Privatpersonen) müssen sich melden, sobald Bezüge über 10.000 CHF pro Jahr erreicht werden. Die ESTV stellt dann eine Steuerverfügung zu, wobei kein Vorsteueranspruch besteht.
Der Leistungsempfänger muss ein steuerpflichtiges Unternehmen sein, das umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten ausübt (z. B. dauerhaft Einnahmen erzielt).
Der inländische Steuerpflichtige muss die ESTV rechtzeitig über Bezugsleistungen informieren, die schätzpflichtig sind, und die Zahllast eigenständig deklarieren.
Der/die ausländische Leistende darf keine Schweizer Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausweisen. Falls er dies dennoch tut, schuldet nicht er, sondern der Schweizer Empfänger diese Steuer (§ 14c Abs. 1 UStG entspricht analog).
💡 Vorteile:
💡 Herausforderungen:
Damit Sie das Reverse‑Charge-Verfahren in der Schweiz reibungslos und sicher anwenden können, hier praktische Tipps zur Umsetzung – mit Fokus auf Vermeidung häufiger Fehler und steuerliche Klarheit:
💡 Frühzeitige MWST‑Registrierung prüfen:
Wenn Sie nachhaltig Einnahmen erzielen oder voraussichtlich über 100.000 CHF Jahresumsatz kommen, sollten Sie sich rechtzeitig im MWST‑Register der ESTV anmelden. Erst mit Registrierung besteht ein legitimer Vorsteueranspruch. Die Anmeldung ist auch freiwillig möglich – und dabei Vorteile bezüglich der Bezugsteuer nutzbar.
💡 Belege formal korrekt anfordern und prüfen:
Fordern Sie eine Netto-Rechnung ohne Schweizer MwSt, die Ihre UID-Nummer, Leistungsbeschreibung, Datum und Betrag klar ausweist. Rechnungen sollten von einem steuerpflichtigen Leistungserbringer im Ausland stammen – andernfalls greift die Bezugsteuer nicht. Prüfen Sie insbesondere: kein ausgewiesener MWSt‑Betrag und korrekte Zahlungsangabe.
💡 Alle bezogenen Leistungen konsequent deklarieren:
Jede Dienstleistung oder Lieferung aus dem Ausland, die der Bezugsteuer unterliegt, muss in der MWST-Abrechnung angegeben werden. Dabei separat von lokalem Umsatz zu listen, damit ESTV die Steuer korrekt verarbeiten kann. Unvollständige Deklarationen führen zu Nachträgen.
💡 Digitales Buchhaltungssystem nutzen:
Nutzen Sie eine Software mit Unterstützung des Reverse‑Charge-Verfahrens (z. B. Bexio, Klara oder SAP). Filter- oder Markierfunktionen erleichtern das Zuordnen von Bezugsteuerbelegen und sorgen für konsistenten Abzug.
💡 Eigenverbrauch und private Nutzung separat ausweisen:
Sollte Geschäftsvermögen auch privat genutzt werden (z. B. Firmenwagen, Musterwaren), müssen Sie Eigenverbrauch korrekt deklarieren – ansonsten erlischt der Vorsteuerabzug teilweise. Beispiele und die korrekte Bewertung finden sich in der ESTV‑Dokumentation.
💡 Meldeschwellen bei Privatbezügen im Blick behalten:
Wenn Sie privat (nicht gewerblich) Leistungen aus dem Ausland beziehen und der Gesamtbetrag jährlich über 10.000 CHF steigt, erfolgt automatisch eine Steuerveranlagung durch die ESTV – unabhängig davon, ob Sie formell MwSt‑pflichtig sind oder nicht.
💡 Lieferantenkommunikation aktiv steuern:
Informieren Sie Ihre Lieferanten im Ausland klar, dass Rechnungen ohne Schweizer MWSt ausgestellt werden müssen. Bei falscher MwSt‑Ausweisung auf der Rechnung übernimmt bei Reverse Charge der Empfänger die Steuer, kann jedoch weiterhin Vorsteuer geltend machen – wenn korrekt deklariert.
💡 Belege sorgfältig aufbewahren:
Bewahren Sie alle Dokumente inklusive Zahlungseinzelheiten, UID-Nachweis und bei Lieferung aus dem Ausland zusätzlich Zollunterlagen auf. Die ESTV kann eine detaillierte Nachprüfung fordern, und fehlende Unterlagen erschweren den Vorsteuerabzug.
Wenn Sie als Schweizer Unternehmen Zahlungen an Dienstleister oder Lieferanten im Ausland vornehmen, bietet Wise Business deutliche Vorteile:
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Mit E-Mail und Passwort oder via Google, Apple oder Facebook. Ganz nach Geschmack.
💡 Verifizieren:
Laden Sie ein gültiges Ausweisdokument hoch. Bei Business-Konten zusätzlich Infos zur Firma.
💡 Adresse bestätigen:
Per Stromrechnung, Steuerbescheid oder Kontoauszug - Hauptsache: klar lesbar und aktuell.
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Legen Sie gleich ein paar Währungen an, testen Sie die Wise App, empfangen Sie erste Zahlungen. Ein Konto, das weltweit denkt, eröffnet auch neue Wege.
Das Reverse-Charge-Verfahren stellt sicher, dass Unternehmen in der Schweiz bei grenzüberschreitenden Leistungen steuerlich korrekt und fair behandelt werden. Es bringt Vorteile in der Steuerverwaltung, erhöht aber auch Pflichten in der Buchhaltung. Mit Wise Business verfügen Sie über ein effizientes Werkzeug, um internationale Zahlungen zu steuern – nahtlos kombiniert mit Ihrem Schweizer Konto. So sichern Sie sich kaufmännische Genauigkeit und internationale Flexibilität.
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Wenn der ausländische Anbieter Schweizer MwSt berechnet, schulden Sie sie trotzdem via Bezugsteuer und können ebenso Vorsteuer geltend machen – prüfen Sie aber unbedingt die korrekte Anwendung.
In der Schweiz greift die Bezugsteuer nur bei bestimmten Dienstleistungen und Werkleistungen; Warenlieferungen unterliegen anderen Regeln.
Wenn Sie privat Leistungen aus dem Ausland beziehen und Gesamtsumme über 10.000 CHF jährlich übersteigen, meldet die ESTV Sie automatisch – mit eingeschränkten Steuerrechten.
*Bitte siehe dir unsere Nutzungsbedingungen und die Produktverfügbarkeit für deine Region an oder besuche die Wise-Gebührenseite für die aktuellsten Informationen zu Preisen und Gebühren.
Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen stellen keine rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen professionellen Beratungsfunktionen seitens Wise Payments Limited oder mit Wise verbundenen Unternehmen dar. Die Publikation ist nicht als Ersatz für die Einholung einer Steuerberatung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steueranwalt gedacht.
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